Bei Waren aus Polyethylen ist zunächst festzustellen, ob die Produkte als Verpackung oder als andere Polyethylengegenstände rechtlich einzuordnen sind. Davon kann abhängen, ob Vorschriften des italienischen Verpackungssystems oder besondere Regelungen über Polyethylenwaren und deren Abfälle maßgeblich sind. Für Exporteure ist neben Material und Produktfunktion insbesondere die Rolle der an der italienischen Lieferkette beteiligten Unternehmen zu bestimmen.
Nicht jede Kunststoffverpackung ist dasselbe
Eine Polyethylenware, eine Verpackung und ein technisches Kunststoffteil können unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Bei zusammengesetzten Produkten ist die richtige Einordnung entscheidend.
Italienische Systempflichten
Bei einschlägigen Waren können Fragen des italienischen PolieCo-Systems, der registrierungs- und beitragspflichtigen Akteure sowie der Organisation von Rücknahme und Verwertung entstehen. Ob eine bestimmte Rolle überhaupt verpflichtet ist, muss vor der Anmeldung geklärt werden.
Abgrenzung zu Verpackungsrecht
Verpackungen können zusätzlich bzw. abweichend nach dem italienischen Verpackungsregime zu beurteilen sein. CONAI und PPWR.
Verpackung oder eigenständiger Polyethylengegenstand?
Das italienische Regelwerk unterscheidet Verpackungen von anderen Gegenständen aus Polyethylen. Ein Kunststoffbehälter, eine industrielle Folie oder ein technisches Bauteil sind deshalb nach Funktion, Material und tatsächlicher Verwendung einzuordnen. Ohne diese Abgrenzung besteht das Risiko, die Verpflichtungen des italienischen Verpackungssystems und die Vorschriften über Polyethylenwaren zu vermengen.
PolieCo: Prüfung der Beteiligtenstellung
Das PolieCo verweist auf Artikel 234 des italienischen D.Lgs. 152/2006 und auf die unterschiedlichen gesetzlich erfassten Beteiligten entlang der Lieferkette. Im konkreten Fall sind Verpflichtetenstellung, gegebenenfalls verfügbare gesetzliche Alternativen, relevante Mengen und Verträge zu prüfen. Für Verpackungen ist gesondert das CONAI-/PPWR-Regime heranzuziehen.
Für die rechtliche Einordnung sind insbesondere folgende Angaben relevant: Material und Produktfunktion, Verpackungseigenschaft, Markteintritt und Einordnung der Vertragspartner.
