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Studio Liguori & Fimiani · Italienisches Recht für internationale Mandanten

Batterierecht Italien | EPR und D.Lgs. 29/2026

Beim Vertrieb von Batterien in Italien sind unionsrechtliche Produktanforderungen und die nationale Organisation der Herstellerverantwortung miteinander zu verbinden. Eine in ein Elektrogerät eingebaute Batterie, eine Industriebatterie und eine Batterie für ein Elektrofahrzeug sind nicht schon aufgrund ihrer technischen Bezeichnung derselben rechtlichen Kategorie zuzuordnen. Für Unternehmen der DACH-Region kommt hinzu, dass Hersteller-, Importeur- und Fernabsatzrollen gesondert zu bestimmen sind.

Batteriekategorien und Anwendungsbereich

Die europäische Batterieverordnung unterscheidet insbesondere Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT), Starter-/Beleuchtungs-/Zündbatterien (SLI), Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Batterien können separat vertrieben oder in ein anderes Produkt eingebaut sein. Die Kategorie ist für die Pflichtenstruktur wesentlich; sie lässt sich nicht aus dem Handelsnamen allein zuverlässig bestimmen.

Eine Batterie in einem Elektrowerkzeug, eine Traktionsbatterie für ein Fahrzeug und ein industrieller Speicher werfen unterschiedliche Fragen auf. Bei Geräten mit integrierter Batterie kann zusätzlich die WEEE-/RAEE-Einordnung erforderlich werden.

Nationale Durchführung durch das D.Lgs. 29/2026

Das D.Lgs. 29/2026 ist am 7. März 2026 in Kraft getreten. Es regelt unter anderem die Zuständigkeiten, die Einordnung und Registrierung von Batterieproduzenten, die erweiterte Herstellerverantwortung und Kontroll- beziehungsweise Sanktionsfragen im Zusammenspiel mit dem EU-Recht. Artikel 20 sieht ein Register der Batteriehersteller vor; Artikel 25 betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung für erstmals auf dem nationalen Markt bereitgestellte Batterien.

Die Prüfung darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob irgendwo bereits eine Registrierungsnummer vorliegt. Zu klären ist, ob die Registrierung zur aktuellen Herstellerrolle, zur Batteriekategorie und zur tatsächlichen italienischen Vertriebstätigkeit passt.

Organisation der Herstellerverantwortung

Bei Organisation der Herstellerverantwortung sind die jeweiligen rechtlichen Grenzen zu beachten. Nach Artikel 26 D.Lgs. 29/2026 ist die individuelle Erfüllung für Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel nicht zugelassen; auch weitere Kategorien können besonders geregelt werden. Die Entscheidung über das geeignete Modell kann deshalb nicht allein nach Kosten getroffen werden.

Direktverkauf, Importeur und Konzernstrukturen

  • Deutscher Batteriehersteller mit italienischem Händlernetz: Welche Gesellschaft stellt die Batterien erstmals auf dem italienischen Markt bereit? Welche Dokumente belegen die tatsächliche Warenkette?
  • Österreichischer Onlinehändler: Bei Lieferung direkt an italienische Kunden sind die gesetzlichen Fernabsatz- und gegebenenfalls Vertretungsregeln gesondert zu prüfen.
  • Schweizer Zulieferer: Die Tätigkeit eines außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmens und eines italienischen Importeurs ist getrennt einzuordnen; aus dem Firmensitz allein folgt noch keine abschließende Zuordnung.

EPR, Produktsicherheit und Lieferkettenpflichten sind zu unterscheiden

Rücknahme, Sammlung und Finanzierung von Abfallbatterien bilden nur einen Teil der Verordnung. Daneben bestehen Produkt-, Informations-, Kennzeichnungs- und weitere Anforderungen mit unterschiedlichen Anwendungsdaten und möglichen Ausnahmen. Rechtsberatung zur Herstellerverantwortung ersetzt keine technische Konformitätsbewertung und keine Prüfung der physikalischen oder chemischen Eigenschaften der Batterie.

Gegenstand der rechtlichen Einordnung

Eine zielgerichtete Stellungnahme kann die einschlägige Kategorie, den registrierungspflichtigen Rechtsträger, den Status eines bestehenden Erfüllungsmodells, die vertragliche Kostenverteilung, Behördenkorrespondenz und den zeitlichen Geltungsbereich der Normen untersuchen. Bei einem bereits laufenden italienischen Vertrieb wird auch die Behandlung möglicherweise zurückliegender Pflichten relevant.

Für die Einordnung nach dem Batterie- und Abfallrecht sind maßgeblich: Batterietyp und technische Grunddaten, eigenständiges Produkt oder Einbau, Vertriebsstruktur, italienischer Erstabnehmer, vorhandene Registrierungen und etwaige behördliche Korrespondenz.